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Globale Verwaltung der Gehaltsabrechnung

und des Personalwesens

 

 

 

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Gesetz über die Modernisierung des Arbeitsmarkts

Da das Gesetz über die „Modernisierung" des Arbeitsmarkts im Journal Officiel veröffentlicht wurde, müssen die Arbeitgeber die sozialbezogenen Neuigkeiten dieses Gesetzes von nun an berücksichtigen.

 

   

I - Die Probezeit eines befristeten Vertrags ist reglementiert

Die Probezeit ist vom Arbeitsgesetzbuch von nun an reglementiert.

Das heißt, sie wird nicht vorausgesetzt und muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorgesehen werden. Wenn gemäß den Betriebsbestimmungen die Probezeit verlängert werden darf, muss diese Möglichkeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag auch vorgesehen werden.

In den Artikeln L. 1221-19 und L. 1221-21 wird die neue Probezeitdauer je nach Funktionsstufe festgelegt:

•-           2 Monate (4 wenn verlängert) für Arbeiter und Angestellte,

•-           3 Monate (6 wenn verlängert) für Werkmeister und Techniker

•-           4 Monate (8 wenn verlängert) für Führungskräfte


Die Bestimmungen der Branchenvereinbarungen, die vor dem 26. Juni 2008 abgeschlossen wurden und kürzere Dauer vorsehen, sind immer noch in Kraft bis zum 30. Juni 2009.

Wenn der Arbeitgeber die Probezeit beendet, muss eine Frist eingehalten werden, die zur Verlängerung der Probezeit nicht führen kann.

 

II - Ein neuer besonderer befristeter Vertrag für Ingenieure und Führungskräfte

Versuchsweise kann der Arbeitgeber in den 5 nächsten Jahren einen nicht verlängerbaren Vertrag für 18 bis zu 36 Monate mit Ingenieuren und Führungskräften abschließen, um bestimmte Ziele zu erreichen.

Die Möglichkeit eines solchen Vertrages hält von den Betriebsbestimmungen ab.

 

III - Möglichkeit einer Vertragsauflösung

Das Arbeitsgesetzbuch sieht von jetzt an die Möglichkeit einer Vertragsauflösung vor. Der Arbeitnehmer hat dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt.

Diese vertraglich vereinbarte Vertragsauflösung setzt Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Abschluss einer Vereinbarung und deren Anerkennung durch den ‚Departementalen' Arbeitsdirektor (Directeur Départemental du Travail et de l'Emploi) voraus.

 

IV - Abfindung bei Kündigung

Damit ein Arbeitnehmer ein Anrecht auf gesetzliche Abfindung haben darf, muss er mindestens seit 1 Jahr statt 2 damals von der Firma angestellt werden. Der Betrag der gesetzlichen Abfindung ist von nun an dieselbe, ob es sich um eine persönliche oder wirtschaftliche Kündigung handelt.

 

V - Saldenquittung

Mit diesem Dokument wird der Arbeitgeber von eventuellen Reklamationen befreit, was die darin erwähnten Beträge anbelangt, wenn der Arbeitnehmer dieses Dokument binnen 6 Monaten nach Unterschrift nicht bestreitet.

 

VI - Sonstige Maßnahmen

Der ‚Neueinstellungsvertrag' (Contrat Nouvelle Embauche - CNE) ist abgeschafft worden. Daher werden die heutigen laufenden ‚CNE' in ‚CDI' (unbefristeten Vertrag) umgewandelt.

Lohnvorzahlung: Damit der Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz eine monatliche Lohnvorzahlung bekommen kann, wenn er krankgeschrieben wird, muss er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr statt drei nachweisen können.

Was Essensmarken anbetrifft, wenn der Arbeitgeberbeitrag höher als 60 % des Essensmarkenwertes ist, wird nur der Überschuss und nicht den kompletten Betrag integriert.

Dies gilt auch für die Transportmarken.

 

Wir stehen Ihnen für weitere Information bzw. eine genauere fallbezogene Beratung über diese Neuigkeiten zur Verfügung.

KURZ UND GUT ...


Das Gesetz über die Reform der Arbeitszeit wurde endgültig angenommen.

Gemäß dem Gesetz werden die bisher verlangte Genehmigung der Arbeitsinspektion bezüglich der Überschreitung des Überstundenkontigents aufgehoben und die Mechanismen der gesetzlichen Ausgleichzeit, der Vereinbarungen über festgelegte jährliche Arbeitszeit, der jährlichen Verbuchung der Arbeitszeit und des ‚Zeitsparkontos' umgestaltet.