Gesetz über die Kaufkraft
   

Das Gesetz über die Kaufkraft ist im Journal Officiel veröffentlicht worden (Gesetz 2008-111 vom 8. Februar 2008).

Durch interministeriellen Runderlass vom 12. Februar 2008 hat die Verwaltung zahlreiche Klärungen gegeben.

 

Hiermit wollen wir Ihnen die Hauptmaßnahmen dieses Gesetzes über die Kaufkraft vorstellen. Es handelt sich um den Sonderrückkauf von Urlaubstagen, die vorzeitige Auszahlung der Gewinnbeteiligung und die Sonderzahlung einer Prämie in Höhe von € 1.000,- in kleineren Unternehmen.

 

Wir stehen Ihnen für weitere Information bezüglich der Durchführungsvoraussetzungen dieser Maßnahmen gerne zur Verfügung. Gegebenenfalls würden wir Sie gerne bei der Aufstellung dieser Maßnahmen in Ihrer Gesellschaft unterstützen.

 

Es muss hervorgehoben werden, dass wir noch von der Verwaltung genauere Hinweise bezüglich der „praktischen" Modalitäten dieser Maßnahmen erwarten.

 

I - Sonderrückkauf von Ausgleichtagen

 

Zahlreiche Arbeitnehmer aus dem privaten Sektor können von nun an ganz oder teilweise auf ihre bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen Ausgleichtage verzichten.

Der Arbeitnehmer darf daher den Arbeitgeber, der damit einverstanden ist oder nicht, darum bitten, dass seine Ausgleichtage ganz oder teilweise in Geld umgewandelt werden.

Der Arbeitgeber soll die Ausgleichtage nach den gesetzlichen Vorschriften valorisieren.

 

Rückkauf von Ausgleichtagen, erworben zum 31. Dezember 2007: die Auszahlung dieser Ausgleichtage wird mit Ausnahme von CSG und CRDS sozialabgabenfrei.

Diese Befreiung wird vorbehaltlich zweier Voraussetzungen gewährt: Der Antrag muss bis spätestens 31. Juli 2008 gestellt werden und die Zahlung muss bis spätestens 30. September 2008 geleistet werden.

 

Rückkauf von Ausgleichtagen, erworben zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009: die Auszahlung dieser Ausgleichtage folgt den gleichen Bestimmungen wie die Regelung der Überstunden und sind daher steuerfrei und zum Teil sozialabgabenfrei.

 

 

II - Vorzeitige Auszahlung der Gewinnbeteiligung

 

Gemäß Artikel 5 des Gesetzes über die Kaufkraft haben die Arbeitnehmer (im Rahmen der Gewinnbeteiligung) Recht, die Gewinnbeteiligung ausnahmsweise und ohne Begründung vorzeitig ausbezahlt zu bekommen.

Die Auszahlung ist sozialabgaben- und steuerfrei, genau wie in dem Fall am Ende der Nichtverfügbarkeitsfrist oder aufgrund persönlicher Ereignisse.

Was die Gewinnbeteiligung zum 31. Dezember 2007 anbelangt, müssen die Arbeitnehmer um die vorzeitige Auszahlung vor dem 30. Juni 2008 ansuchen.

Der Höchstbetrag der Freigabe beläuft sich auf € 10.000 frei von Sozialabgaben und unterliegt in bestimmten Fällen einem Abkommen.

Die Arbeitgeber müssen binnen 2 Monate nach der Veröffentlichung des Gesetzes die Arbeitnehmer über diese Freigabemöglichkeit informieren.

 

 

III- Sonderprämie in kleineren Unternehmen

 

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes über die Kaufkraft haben die Unternehmen oder Anstalten, die dem Beteiligungssystem nicht unterliegen (d.h. mit weniger als 50 Arbeitnehmern), die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine von Sozialbeiträgen außer CSG und CRDS befreite Sonderprämie in Höhe von höchstens € 1.000,- zu zahlen.

Diese Sonderprämie muss den gesamten Mitarbeitern des Unternehmens gezahlt werden und dies zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2008.

Der Höchstbetrag von € 1.000,- kann unter bestimmten Bedingungen reduziert und aufgeteilt gezahlt werden.

Falls diese Tausend-Euro-Grenze überschritten wird, wird die gesamte gezahlte Sonderprämie beitragspflichtig.

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Zusätzliche Information: Der Mindestlohn (SMIC) könnte zum 1. Mai 2008 geändert werden

 

Unter Berücksichtigung der Beschleunigung der Inflation könnte der Mindestlohn zum 1. Mai 2008 erhöht werden.

Seit dem 1. Juli 2007 beträgt der Mindestlohn € 8,44 brutto die Stunde und € 1.280,- brutto monatlich (Vollzeitbasis).

Es würde sich um die erste Anwendung von dem so genannten Prinzip der „gleitenden Skala" des Mindestlohns seit 12 Jahren handeln.